Misslungene Schönheits-OP kann als Körperverletzung gelten
Mai 4, 2010
Eine misslungene Schönheitsoperation kann als ein tätlicher Angriff gewertet werden. So entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel und erkannte eine 55-jährigen Frau aus Aachen, die sich mehrfach ihr überschüssiges Fett absaugen ließ, damit offiziell als Gewaltopfer an.
Die Frau ließ sich im Jahr 2000 zweimal von ihrem Gynäkologen Fett absaugen. Da der Arzt, der diesen Eingriff vornahm, keine Befähigung zur Fettabsaugung hatte, kam es bei der Patientin zu heftigen Komplikationen und musste daher im Krankenhaus einer Notbehandlung unterzogen werden. Passieren konnte der schwere Zwischenfall, da der Arzt die Risiken, die sich aus den zahlreichen Vorerkrankungen der Frau ergaben und die sogar bis zum Tod hätten führen können, verschwiegen hatte. Er befürchtete, die Frau könnte sonst von der Fettabsaugung absehen und ihm so das Geschäft entgehen.
Deutschlands oberste Sozialrichter befanden nun zum ersten Mal, dass unter bestimmten Umständen auch ärztliche Kunstfehler zu «vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffen» zu zählen sind und die Frau damit als Gewaltopfer gelten kann. “Ein Patient wird dann zum Gewaltopfer, wenn ein Eingriff aus der Sicht eines verständigen Dritten in keiner Weise dem Wohle des Patienten dient”, sagte Senatsvorsitzender Helge Loytved. Das sei in diesem Fall gegeben, weil der Arzt seine finanziellen Interessen über die Gesundheit der Klägerin gestellt habe. (Quelle: AZ-Web.de)
Mehr über mögliche Risiken bei Schönheits-OPs finden Sie hier: schönheitskorrekturen.eu