Urteil: Krankenkassen müssen Ambulante Fettabsaugung nicht bezahlen
Mai 2, 2012
Wer sich Fett absaugen lassen möchte, muss die Kosten dafür selbst tragen. Das hat das Sozialgericht Mainz entschieden. Im konkreten Fall hatte eine Frau, die seit ihrer Jugend an einer schmerzhaften Häufung von Fettgewebe leidet, auf Übernahme der Kosten einer vorgenommenen Fettabsaugung geklagt. Da sich das Fettgewebe weder durch Sport noch durch andere Therapien beseitigen ließ, wollte die Patientin die Kosten von ihrer Krankenkasse erstattet bekommen. Das Gericht wies jedoch die Klage mit der Begründung ab, da Kostenübernahmen von ästhetischen Operationen nur bei lebensbedrohlichen oder tödlich verlaufenden Krankheiten möglich wären. Die Frau muss die Kosten nun selbst tragen.
Das Sozialgericht Mainz begründete das Urteil, dass Krankenkassen selbst dann die Kosten einer Liposunktion nicht zu tragen haben, selbst wenn sich das Fettgewebe beim Patienten aufgrund einer Krankheit vergrößert hat. Außerdem handelt es sich bei der ambulant durchgeführten Fettabsaugen um eine neuartige Behandlungsmethode und diese werde im ambulanten Bereich nur dann finanziert, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) einen solchen Eingriff als medizinisch sinnvoll erachte und empfehle. Bezüglich von Fettabsaugungen existiert eine solche Empfehlung aber zumindest noch nicht. Ein entsprechender Fall liege nur dann vor, wenn Versicherte sich in einer lebensbedrohlichen Situation befinden und die vorliegende Krankheit zu oftmals zu einem tödlichen Ende führt.

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